Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Sudhaus GmbH, Iserlohn


(Stand: November 2019)

A) Allgemeines, Geltungsbereich

1. Lieferungen und Leistungen (nachfolgend auch nur: “Lieferungen“) erbringen wir ausdrücklich nur zu
den nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310, 14 BGB.

3. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unseres Kunden speichern.




B) Angebot, Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen sowie durch unsere
Vertreter oder Angestellten vermittelten Geschäfte werden erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit, wenn sie nicht
schriftlich von uns bestätigt sind. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht
vorstehenden Schriftformerfordernisses. Der Schriftform gleichgestellt sind Übertragungen per
Telefax, E-Mail oder Datenfernübertragung.

2. Für die Annahme eines Angebots unseres Kunden im Sinne des §145 BGB behalten wir uns eine Frist von
vier Wochen vor.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen und
Gegenständen, die wir unserem Kunden zur Verfügung stellen, behalten wir uns sämtliche Eigentums-,
Urheber- und sonstigen Rechte vor. Solche Unterlagen und Gegenstände dürfen Dritten ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als
“vertraulich“ gekennzeichnet sind.



C) Preisstellung

1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise “frei ab Werk (EXW)“ zzgl. der Kosten für
Verpackung und Transport sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils zum Zeitpunkt der
Lieferung geltenden Höhe. Alle sonstigen Nebenkosten, öffentliche Abgaben und Zölle, durch die die
Lieferung verteuert wird, sind von unserem Kunden zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere am Liefertag gültigen Preise maßgebend. Ist die Lieferung
zu Festpreisen vereinbart, sind wir zu Preisanpassungen berechtigt, wenn und soweit zwischen
Abschluss und Lieferung eine Erhöhung der Rohstoff-, Lohn-, Energie- und/oder sonstigen Kosten
eintritt.

3. Mehrkosten aufgrund von Auftragsänderungen nach bereits erfolgter Auftragserteilung durch den Kunden
werden einschließlich aller eventuell anfallenden Maschinenstillstandskosten zusätzlich in Rechnung
gestellt.

4. Bei einem Auftragswert unter 100,00 € (netto) berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von pauschal 25,00 € (netto).


D) Verpackungen

1. Wir nehmen von den Kunden unsere Verpackungen im Rahmen der uns auf Grund der Verpackungsverordnung
obliegenden Verpflichtungen zurück. Eine Rücksendung erfolgt auf Kosten unserer Kunden.

2. Mehrwegverpackungen wie z.B. Container, Euro-Paletten und Gitterboxen berechnen wir unseren Kunden zu
Selbstkostenpreisen, wenn sie nicht bei Warenlieferung Zug um Zug kostenfrei gegen entsprechende,
einwandfreie und gleichwertige Verpackungen getauscht werden oder innerhalb von vier Wochen nach
Lieferung an uns zurückgesandt werden. Für in einwandfreiem Zustand zurückgesendete
Mehrwegverpackungen erteilen wir unseren Kunden eine Gutschrift in Höhe von 2/3 der in Rechnung
gestellten Verpackungskosten.

3. Sämtliche Verpackungen müssen bei Rücknahme sauber, frei von Fremdstoffen und nach Material sortiert
sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, unserem Kunden etwaig entstehende Mehrkosten in
Rechnung zu stellen.



E) Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen unabhängig vom Eingang der Ware innerhalb von
30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Die Kosten der Einlösung trägt der Kunde.

3. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.

4. Bei Zahlungsverzug können wir vorbehaltlich sonstiger Rechte Verzugszinsen in Höhe banküblichen
Zinssätze und Spesen in Rechnung stellen, mindestens jedoch 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank. Unser Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5. Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht bis spätestens 14 Tage nach Fälligkeit, überschreiten unsere
offenen Forderungen aus Warenlieferungen den festgelegten Warenkredit, gehen Wechsel zu Protest oder
werden Schecks nicht eingelöst, werden alle unsere sonstigen noch offenen Rechnungen zur sofortigen
Zahlung fällig. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt wird oder sonstige Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Kunden rechtfertigen.



F) Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung



G) Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder
von uns anerkannten Forderungen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen, die nicht
auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.



H) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten.



G) Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden und
künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt). Bei
mehreren Geschäftsvorgängen bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn eine Lieferung
bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht (erweiterter
Eigentumsvorbehalt).

2. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und sich nicht in Verzug befindet,
ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt
weiter zu veräußern vorausgesetzt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf uns übergehen.

3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich für uns als Hersteller (§ 950 BGB),
ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von
Ziffer 1.

4. Bei Verbindung, untrennbarer Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem
Kunden gehörenden Waren (§§ 947 Abs. 1, 948 BGB), erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im
Verhältnis des Rechnungswert es der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer)
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung an von uns gelieferten Waren Alleineigentum (§ 947 Abs. 2, 948 BGB), so überträgt er uns
schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag
einschließlich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Hiernach entstehende Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich.

5. Verlieren wir durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück unser Vorbehaltseigentum (§ 946
BGB), tritt uns der Kunde die Forderungen, die dabei gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab.

6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe
des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag ein-schließlich Umsatzsteuer) an uns abgetreten. Wir
nehmen diese Abtretung an. Sind abgetretene Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden,
bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf alle Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis
(Kontokorrentvorbehalt). Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 4
haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Werts des Miteigentumsanteils.

7. Der Kunde wird von uns im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Er verpflichtet sich, die eingezogenen
Zahlungen aus der Weiterveräußerung an Dritte für uns treuhänderisch zu verwahren und an uns
abzuführen. Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Weiterveräußerung gegenüber dem
zuständigen Bankinstitut wird sicherungshalber an uns im Voraus abgetreten.

8. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind
unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere
Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtliche Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

9. Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder werden uns nach dem
jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware
oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes daran auf Kosten des Kunden zu verlangen. Die
Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 7 erlischt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Fristsetzung
und deren Entbehrlichkeit bleiben unberührt.

10. Uns durch unseren Kunden eingeräumte Sicherheiten geben wir nach eigener Wahl frei, soweit der
realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10
v.H. übersteigt.



H) Lieferung, Verzug

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist
durch uns verschuldet. Sollten wir unverschuldet auf Grund einer nicht richtigen oder nicht
rechtzeitigen Selbstbelieferung nicht in der Lage sein, unseren Kunden zu beliefern, zeigen wir
diesen Umstand unseren Kunden unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage nach Kenntnis der nicht
richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung an.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus.

3. Wir behalten uns bei allen Lieferungen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 v.H. ebenso wie
kleine Abweichungen in Form und Abmessung einzelner Teile sowie die Lieferung von Teilmengen vor. Im
Fall von Teillieferungen gilt jede Teillieferung als selbständige Lieferung. Beanstandungen von
Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Abnahme der Restmenge der
bestellten Waren.
4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger
Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Ausführungen; die Lieferfristen
gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Bei Änderung eines
bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung. Die Lieferfrist wird
gehemmt für die Dauer der Prüfung von Plänen, Zeichnungen, Fertigungsmustern u.ä. durch den Kunden,
und zwar vom Datum der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Wiedereintreffens der
Prüfungsunterlagen mit der verbindlichen Genehmigungserklärung bei uns.

5. Unvorhersehbare Betriebsstörungen, Ereignisse höherer Gewalt oder ähnliche Ereignisse, die sich
nachteilig auf die Produktion oder den Versand auswirken und die wir nicht zu vertreten haben, z.B.
Arbeitskampf, Aussperrung, Maschinenausfälle, Transportbehinderungen, behördliche Maßnahmen
berechtigen uns, die Lieferfrist für die Dauer des Lieferhindernisses und einer angemessenen
Anlaufzeit, höchstens jedoch für die Dauer von 90 Tagen, zu verlängern und, sofern das
Lieferhindernis länger als 90 Tage besteht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unter
Beachtung von Treu und Glauben eine angemessene Anpassung des Vertrages zu verlangen, ohne dass wir
hierdurch schadenersatzpflichtig werden.

6. Geraten wir mit unserer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ersetzen wir unserem Kunden
vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer XII und vorstehender Ziffer 1 den eingetretenen Schaden,
sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch den Verzug im Rahmen eines gewöhnlichen Geschehensablaufes
ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt
jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

7. Befinden wir uns in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
oder auf der Leistung besteht.

8. Versandfertig gemeldet Ware muss der Kunde sofort abrufen. Erfolgt kein Abruf oder besteht keine
Versandmöglichkeit, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem
Ermessen zu lagern und als ab Werk zu liefern zu berechnen. Bei Aufträgen mit fortlaufender
Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinstellungen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen
oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die
Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abrufes zurückzutreten.



I) Gefahrübergang, Versand

1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des
Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die
Versendungskosten oder die Anfuhr übernehmen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen
Transportschäden zu versichern. Mehrfrachten für Eil- und Expressgut gehen zu Lasten des Kunden, auch
wenn wir im Einzelfall die Transportkosten ansonsten übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder in Folge von Umständen, die wir nicht zu
vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden
über.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte
entgegen zu nehmen.

4. Falls vom Kunden keine schriftlichen Frachtverfügungen abgegeben werden, erfolgt der Versand bzw.
Transport nach unserer freien Wahl und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Dies insbesondere für die
Auswahl der Wege- und Beförderungsmittel.

5. Bei jeder Lieferung palettierter Ware hat der Besteller uns Zug um Zug die gleiche Anzahl
gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. Zur Abrechnung des Palettenverkehrs
führen wir für den Besteller ein Palettenkonto nach Maßgabe der vom Besteller quittierten
Versandbelege über die empfangenen und zurückgegebenen Paletten. Fehlende oder beschädigt
zurückgegebene Paletten werden zum Wiederbeschaffungspreis zuzüglich Neben kosten in Rechnung
gestellt. Gleiches gilt für die Lieferung von Behältern.



J) Mängelrüge, Gewährleistung und Gewährleistungsfrist

6. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel
zeigt, ihn uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Versäumt er dies, gilt unsere Leistung
insoweit als vertragsgemäß. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unmittelbar nach
Ablieferung der Ware entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger
Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitungen oder Lieferungen geltend zu machen. Geht die Ware in das
Ausland oder unmittelbar an Dritte, so hat die Untersuchung und Abnahme in unserem Werk zu erfolgen,
anderenfalls gilt die Ware unter Ausschluss jeder Rüge als vertragsgemäß geliefert. Rügt der Kunde
einen Mangel, so hat er Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die
Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu
verlangen.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden,
die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel auftreten. Werden vom Kunden oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so erwachsen hieraus keine
Mängelansprüche.

8. Ist unsere Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllen wir nach, und zwar nach unserer Wahl
durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft
gelieferte. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nicht in der Lage oder nicht bereit,
ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen
zu mindern.

9. Ansprüche unseres Kunden auf Ersatz von zum Zweck der Nacherfüllung getätigten erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferungen nachträglich an einen
anderen Ort als den Ort der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes.

10. Uns gegenüber sind Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
ausgeschlossen, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen
uns gemäß § 478 Abs. II BGB gilt ferner Ziffer 4 entsprechend.

11. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere
Fristen vorschreibt.

12. Transportschäden sind gegenüber den Frachtführern schriftlich zu beanstanden. Der Sachverhalt ist
durch Tatbestandsaufnahme festzustellen. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.



K) Unmöglichkeit

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei
denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben.



L) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden Schadensersatzansprüche), gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragspflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend haften. Im Falle der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in Fällen, in denen uns lediglich
eine fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach jedoch
auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Soweit dem Kunden Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche zustehen und das Gesetz nicht
zwingend längere Verjährungsfristen bestimmt, verjähren diese Ansprüche spätestens mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt X., Ziffer 6.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.



M) Schutzrechte

1. Verwenden wir zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten Pläne, Zeichnungen, Modelle, Muster,
beigestellte Teile oder andere uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenstände, so steht der
Kunde dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Im Fall unserer
Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten, die wir nicht zu vertreten
haben, verpflichtet sich der Kunde, uns beizustehen und an einer Streitbeilegung mitzuwirken. Sind
wir Dritten gegenüber wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte zum Schadensersatz oder zu
anderweitigen Leistungen verpflichtet, stellt uns der Kunde von diesen Verpflichtungen frei und
ersetzt uns den entstehenden Schaden einschließlich unserer Kosten und sonstigen Aufwendungen. Wird
dem Kunden und/oder uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein
gewerbliches Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne nähere Prüfung der Rechtslage berechtigt, die
Arbeiten einzustellen.



N) Stillschweigen

1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über Informationen und Daten aus der beiderseitigen
Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns vor, den uns
hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe in Rechnung zu stellen und strafrechtliche Maßnahmen zu
veranlassen.



O) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz unseres Unternehmens.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir sind
jedoch berechtigt, den Kunden vor dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung. Gleiches
gilt für Verweise des deutschen Rechts in andere Rechtsordnungen.



P) Verbindlichkeit des Vertrages

1. Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstige vertragliche
Vereinbarungen rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien
verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare
Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im wirtschaftlichen
Ergebnis möglichst nahe kommt. Entsprechend ist im Fall einer unbewussten Regelungslücke zu
verfahren. Dies gilt nicht, soweit ein Festhalten am Vertrag für uns oder unseren Kunden eine
unzumutbare Härte darstellen würde.