Allgemeine Einkaufsbedingungen der
SUDHAUS GmbH, Iserlohn
(Stand: April 2023)
I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Es gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder
    von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten
    erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
    Die Annahme von Lieferungen und Leistungen (im Folgenden auch nur: Lieferungen) sowie
    Zahlungen bedeutet keine Zustimmung. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
    wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender
    Geschäftsbedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310, 14
    BGB.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
  4. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten des Lieferanten speichern.
  5. Auf Grund unserer Zertifizierung nach ISO 50001:2018 bitten wir Sie, in Ihrem Angebot die
    energiebezogenen Leistungen der angebotenen Anlagen, Verbräuche etc.  auszuweisen,
    da dieses ein Bewertungskriterium für die Beschaffung ist.

II. Vertragsschluss

  1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und
    Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit,
    wenn sie nicht schriftlich von uns bestätigt sind. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über den
    Verzicht vorstehenden Schriftformerfordernisses. Der Schriftform gleichgestellt sind
    Übertragungen per Telefax, E-Mail oder Datenfernübertragung.
  2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, sind wir
    zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht
    binnen einer Woche seit Zugang widerspricht.
  3. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des
    Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen,
    insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen
    einvernehmlich zu regeln.
  4. Bei Anfragen, Angeboten und ähnlichem für Dienstleistungen, Produkte und Einrichtungen die
    wesentliche Auswirkungen auf den Energieeinsatz oder andere Umweltfaktoren haben oder
    haben können, sollen ungefragt auch aussagekräftige Informationen zu umwelt- und
    energiebezogenen Aspekten zur Verfügung gestellt werden. Bei gleichzeitiger Sicherstellung
    der notwendigen technologischen und finanziellen Voraussetzungen werden wir den Erwerb
    möglichst umweltverträglicher und energieeffizienter Dienstleistungen, Produkte und
    Einrichtungen bevorzugen.
  5. 2 –
    III. Lieferpflichten
  6. Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab dem Datum
    unserer Bestellung.
  7. Im Lieferumfang sowie Preis enthalten sind die üblichen Gebrauchs, Aufbau- und
    Pflegeanleitungen sowie Reparaturanweisungen bzw. Ersatzteillisten.
  8. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns
    angegebenen Empfangsstelle an. Ist nicht Lieferung “frei Werk” vereinbart, hat der Lieferant die
    Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig
    bereitzustellen. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung sind wir
    unverzüglich zu benachrichtigen.
  9. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. In diesem Falle sind wir berechtigt,
    die Abnahme erst nach vollständiger Erfüllung der Lieferung durch den Lieferanten zu erklären.
  10. Erfolgt die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, sind wir berechtigt, dem Lieferanten die
    durch die verfrühte Lieferung entstehenden Lagerkosten pauschal in Höhe von 2% des
    Auftragswertes vorbehaltlich weitergehender Ansprüche zu berechnen oder die Lieferung nicht
    anzunehmen.
  11. Überschreitet der Lieferant vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine, so sind wir berechtigt,
    für jeden Werktag der Überschreitung pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 0,25% des
    Lieferwerts, höchstens jedoch insgesamt 5% desselben zu verlangen, ohne dass es eines
    Schadensnachweises durch uns bedarf. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns
    nachzuweisen, dass uns infolge des Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
    § 286 Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung weitergehende gesetzliche Ansprüche
    und Rechte behalten wir uns vor.
  12. Bei Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt ist uns unaufgefordert ein entsprechender Nachweis
    durch die Handelskammer oder einer vergleichbaren Institution vorzulegen.
  13. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist statt
    der Leistung Schadenersatz zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe zu
    tätigen; dies gilt auch dann, wenn Verzug nur hinsichtlich einer Teillieferung vorliegt. Hat der
    Lieferant die Nichtleistung nicht zu vertreten, können wir nur vom Vertrag zurücktreten.
  14. Im Falle des Rücktritts wegen Lieferverzuges können wir bereits erfolgte Teillieferungen oder
    nach dem Rücktritt erfolgende Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten
    zurücksenden oder insoweit als vertragsgemäß akzeptieren.

IV. Gefahrübergang und Versand

  1. Bei Lieferung und bei Leistung geht die Gefahr mit der Abnahme durch uns oder dem von uns
    benannten Empfänger bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über. Bei Teillieferungen
    geht die Gefahr erst mit Abnahme der letzten Teillieferung über.
  2. Der Versand der Ware erfolgt frei Haus auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Dies gilt auch
    für eventuelle Rücksendungen der Ware. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des
    Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden.
  3. Die Ware wird mindestens 48 Stunden vor Anlieferung an die von uns benannte
    Empfangsstelle per Telefax avisiert.
  4. Jeder Lieferung sind Packzettel sowie Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der
    vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Lieferscheine und Frachtdokumente müssen als
    solche zu identifizieren sein und die Ware begleiten. Wir sind berechtigt, die Annahme von
  5. 3 –
    Versendungen zu verweigern, wenn uns am Tag des Eingangs der Lieferung keine
    ordnungsgemäßen Versandpapiere vorliegen, ohne dass wir dadurch in An- oder
    Abnahmeverzug geraten. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der
    Lieferant. Vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Ansprüche berechnen wir für den
    uns dadurch entstehenden Aufwand eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EURO
    25,00.
  6. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Anforderung für die von ihm gelieferten Waren eine
    Lieferantenerklärung nach Maßgabe der EWG-VO 1207/2001 auszustellen. Ist dies nicht
    möglich, ist die Auftragsbestätigung mit dem Vermerk “nicht präferenzberechtigt“ zu versehen.
    Der Lieferant verpflichtet sich, uns von Schäden auf Grund von fehlenden, unrichtigen oder
    unvollständigen Lieferantenerklärungen freizustellen.
  7. Die Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des Lieferanten. Haben wir ausnahmsweise die
    Übernahme der Verpackungskosten zugesagt, so tragen wir diese nur in Höhe des
    Selbstkostenpreises des Materials.
  8. Der Lieferant ist verpflichtet, Transportverpackungen auf Anforderung bei der Empfangsstelle
    abzuholen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, haben wir das Recht,
    Transportverpackungen auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.
  9. Es sind die SUDHAUS-Verpackungsvorschriften zu beachten.
  10. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

V. Abnahme

  1. Dienst- und Werkleistungen werden von uns nach vollständiger Leistungserbringung durch den
    Auftragnehmer förmlich durch Erstellung eines Abnahmeprotokolls abgenommen.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns die Bereitstellung seiner fertigen Leistungen schriftlich
    anzuzeigen. Nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistung
    eine angemessene Zeit, mindestens jedoch 14 Tage zu prüfen. Die Abnahme wird erklärt, sofern
    bei dieser Prüfung keine Mängel der Leistung aufgedeckt werden, die die Tauglichkeit der
    Leistung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.
  3. Auch bei erklärter Abnahme sind alle bei der Prüfung festgestellten und/oder im
    Abnahmeprotokoll festgehaltenen Fehler unverzüglich nach Abnahme durch den
    Auftragnehmer zu beseitigen.

VI. Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich sämtlicher Nebenkosten; im Zweifel
    versteht sich der Preis inklusive Umsatzsteuer.
  2. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind unzulässig. Ermäßigt der Lieferant seine Preise
    bis zum Liefertag, so gilt der niedrigste Preis zwischen Vertragsabschluss und Liefertag als
    vereinbart.

VII. Rechnungen, Zahlungen

  1. Alle Rechnungen sind mit getrennter Post zu übersenden. Jede Bestellung ist gesondert zu
    fakturieren. Rechnungen sind in EURO unter Angabe der Bestellkennzeichen (insbesondere
    Lieferanten-Nr., Auftrags-Nr., Artikel-Nr., EAN-Nr., Liefermenge, Empfangslager,
    LieferscheinNr.) und entsprechend den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG auszustellen.
  2. 4 –
    Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind Rechnungen nicht zahlbar.
    Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. Alle Rechnungen sind mangels
    anderweitiger Vereinbarung in einfacher Ausfertigung wie folgt zu adressieren: SUDHAUS
    GmbH, Postfach 24 55, D-58634 Iserlohn.
  3. Zahlungen für Rechnungen (siehe 3. „Zahlungsfrist“), die bis zum 18. des Monats eintreffen,
    werden am 25. des gleichen Monats unter Abzug von 3% Skonto geleistet.
  4. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung oder mit der
    Ablieferung ordnungsmäßiger Ware bzw. vollständig erbrachter Leistung, je nachdem, welches
    Datum das spätere ist.
  5. Zahlungen gelten als geleistet mit Hingabe eines Schecks, Absendung oder Abbuchung von
    einem unserer Bankkonten.
  6. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe
    auf Grund von Mängeln zurückbehalten. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger
    Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung
    als vertragsgemäß.
  7. Teillieferungen werden erst nach vollständiger Erfüllung der Lieferpflichten hinsichtlich der
    Gesamtmenge und nach Erhalt einer prüffähigen Gesamtrechnung bezahlt.

VIII. Gewährleistung, Garantie, Haftung

  1. Wir werden die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualität – oder
    Quantitätsabweichungen prüfen. Mit Annahme der Ware ist nicht deren Genehmigung als
    vertragsgemäß verbunden. Die Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 3
    Tage ab Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht. Der § 377 Abs. 2 HGB bleibt
    hiervon unberührt.
  2. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der
    Gewährleistungsfrist auftreten, können wir nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder
    Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Unter Beachtung der gesetzlichen
    Voraussetzungen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern
    und Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Dies gilt auch für
    Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Zu dem
    Schadensersatz gehören auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass der
    Leistungsgegenstand des Lieferanten bestimmungsgemäß an einen anderen Ort als den
    Lieferort verbracht wurde.
  3. Der Lieferant übernimmt für alle Lieferungen und Leistungen 24 Monate Garantie für die
    Mangelfreiheit ab Lieferung bzw. Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile, die der
    gesetzlichen Gewährleistung unterliegen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, die Ware
    entsprechend dem Stand der Technik und allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nach
    deutschem und europäischem Recht zu kennzeichnen (insbesondere Kennzeichnung TÜV/GS,
    CE, DLMBG, VDE, TKG). Vorstehendes gilt auch für Ware ausländischen Ursprungs.
  4. Wir sind berechtigt, ohne vorherige Mitteilung an den Lieferanten Mängel auf Kosten des
    Lieferanten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um akute
    Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden durch Unterbrechungen unseres
    Betriebsablaufes zu vermeiden oder die mangelhaften Liefergegenstände auf Kosten und
    Gefahr des Lieferanten an diesen zurückzusenden.
  5. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren, soweit nicht ein anderes vereinbart ist oder die
    gesetzlichen Bestimmungen längere Fristen vorsehen, 24 Monaten nach Lieferung der Ware an
    unseren Kunden, spätestens jedoch 36 Monate nach Lieferung an uns. Die Gewährleistungsfrist
    beginnt mit dem Gefahrübergang bzw. mit förmlicher Abnahme.
  6. 5 –
  7. Die Rechte aus §§ 478 f. BGB stehen uns unbeschadet eines Verbrauchsgüterkaufs zu.
  8. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
  9. Für die Durchführung von Mängelrügen und den in diesem Zusammenhang auftretenden
    Aufwendungen behalten wir uns die Erhebung eines pauschalen Bearbeitungsentgelts in Höhe
    von € 50,00 vor.

IX. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit
    von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und im Übrigen uns den
    gesamten Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in dem die Schadensursache in seinem
    Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und der Lieferant im Außenverhältnis selbst
    haftet. § 5 ProdHG und § 426 BGB gelten entsprechend.
  2. Im Rahmen seiner Haftung gemäß Ziffer 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige
    Aufwendungen zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns
    durchgeführten Rückrufaktion entstehen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden
    Rückrufaktion werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm
    Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme
    von mindestens € 5 Mio. je Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Stehen uns
    weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der
    Freistellungsanspruch verjährt erst in dem Zeitpunkt, in dem die gegen uns geltend gemachten
    Ansprüche verjähren.

X. Zurückhaltung, Aufrechnung, Abtretung

  1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderung und die
    Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zu
    Grunde liegenden Gegenansprüche bzw. die aufgerechneten Gegenforderungen nicht
    bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

XI. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und
berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu
verlangen.

XII. Materialbeistellungen, Eigentumsvorbehalt

  1. Materialbeistellungen (Vorbehaltssache) bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich zu
    lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig.
    Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für
    berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
  2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt unentgeltlich für uns als Hersteller (§ 950
    BGB), ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltssache
    im Sinne von Ziffer 1.
  3. 6 –
  4. Bei Verbindung, untrennbarer Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltssache mit
    anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen (§§ 947 Abs. 1, 948 BGB),
    erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der
    Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen
    verwendeten Waren. Erwirbt der Lieferant durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
    an der Vorbehaltssache Alleineigentum (§ 947 Abs. 2, 948 BGB), so überträgt er uns schon jetzt
    das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl.
    Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung
    oder Vermengung. Hiernach entstehende Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltssache im
    Sinne von Ziffer 1. Der Lieferant verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns
    unentgeltlich.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, das von uns beigestellte Material auf seine Kosten gegen alle
    üblichen Risiken zu versichern.
  6. Von einer bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung sowie von jeder anderen
    Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  7. Soweit die in Ziffer 3 genannten Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht
    bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten
    zur Freigaben der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

XIII. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung

  1. Bei Neuartikeln bzw. Erstbestellungen sind uns spätestens bei Auftragerteilung drei
    Originalmuster mit entsprechender Einzelverpackung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    Ebenso sind durch den Auftraggeber angeforderte Muster für z.B. Foto-, Ausstellungs- oder
    Prüfzwecke kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  2. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Arbeitsunterlagen und dergleichen, die wir dem
    Lieferanten zur Verfügung stellen oder bezahlen, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Eine
    etwa erforderliche Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Sachen für
    uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Der Lieferant ist
    verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwaig erforderliche Instandsetzungs- und
    Wartungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen oder durchführen zu lassen und
    zum Neuwert gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Entschädigungsansprüche gegen Dritte
    tritt der Lieferant schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  3. Der Lieferant darf die zu Ziffer 2 genannten Gegenstände ohne unsere ausdrückliche schriftliche
    Genehmigung Dritten weder zur Einsicht überlassen noch anderweitig zugängig machen noch
    vervielfältigen oder für andere als die vertraglichen Zwecke benutzen. Dies gilt auch für
    Unterlagen, die wir durch Druckaufträge zur Verfügung stellen. Die nach den Unterlagen
    hergestellten Gegenstände dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht
    an Dritte geliefert werden. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen,
    wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt. Von uns erlangte Information wird der Lieferant,
    soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht
    zugänglich machen.
  4. Von einer bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung sowie von jeder anderen
    Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Auftragnehmer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Nach Beendigung des Auftrags sind die Gegenstände ohne besondere Aufforderung kostenlos
    an uns zurückzusenden.
    XIV. Schutzrechte Dritter
  6. 7 –
  7. Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter
    (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder andere
    Rechte) verletzt werden. Wir sind unsererseits nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen,
    ob Schutzrechte Dritter bestehen. Werden wir von dritter Seite wegen Verletzung solcher Rechte
    belangt, ist der Lieferant verpflichtet, auf erstes Anfordern uns von allen Ansprüchen Dritter
    freizustellen; hierzu gilt auch die Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter. Die
    Haftung des Lieferanten umfasst auch sämtliche Schäden, insbesondere Folgeschäden in Folge
    von Lieferengpässen und Produktionsstörungen und die angemessenen Kosten einer
    notwendigen Rechtsverteidigung.
  8. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme
    oder Benutzung der gelieferten Gegenstände von dem Inhaber des Schutzrechts zu erwirken.
    XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
  9. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz unseres Unternehmens.
  10. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht.
    Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten vor dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
  11. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine
    Anwendung. Gleiches gilt für Verweise des deutschen Rechts in andere Rechtsordnungen.

XVI. Stillschweigen

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über Informationen und Daten aus der beiderseitigen
Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns vor,
den uns hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe in Rechnung zu stellen und
strafrechtliche Maßnahmen zu veranlassen.

XVII. Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Einkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche
Vereinbarungen rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien
verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und
durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt. Entsprechend ist im Fall einer
unbewussten Regelungslücke zu verfahren. Dies gilt nicht, soweit ein Festhalten am Vertrag für
uns oder unseren Lieferanten eine unzumutbare Härte darstellen würde.